Kfz-Nutzung und 1 %-Regelung
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1 %-Regelung beim Kfz
Bei Ihrem Fahrzeug setzen wir für die private Nutzung monatlich 1 % des Listenneupreises an. Im Gegenzug können alle Kfz-Kosten incl. Abschreibung zu 100 % geltend gemacht werden. Diese vom Gesetzgeber vorgesehene günstige Regelung setzt voraus, dass das Fahrzeug mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Dies wiederum ist für einen Zeitraum von drei Monaten in einem vereinfachten "Fahrtenbuch" nachzuweisen. In welchen drei Monaten die Aufzeichnungen erfolgen, kann jeder für sich selbst bestimmen.
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Aufzeichnungen
Geht aus den dreimonatigen Aufzeichnungen hervor, dass Sie mit dem Fahrzeug z. B. nur 45 % betrieblich gefahren sind, dann können auch nur 45 % aller Kfz-Kosten abgesetzt werden.
Aufzeichnungen in einer Exceltabelle werden nicht anerkannt, sie müssen entweder handschriftlich oder durch ein revisionssicheres elektronisches Aufnahmegerät erfolgen.
Die Aufzeichnungen müssen nur einmal gemacht werden. Wenn Sie also ein neues Fahrzeug bekommen, dann müssen Sie nicht noch einmal die Aufzeichnungen vornehmen. Ihr Fahrverhalten ändert sich ja nicht durch das Fahrzeug, mit dem Sie unterwegs sind.
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Beispiel
Beispiel: km-Stand am 30.06. = 40.000; km-Stand am 01.04. = 30.000. Demnach beträgt die gesamte Fahrleistung in den drei Monaten April, Mai und Juni 10.000 km. Geht aus Ihren Aufzeichnungen hervor, dass Sie mehr als 5.000 km und damit mehr als 50 % betrieblich gefahren sind, dann wird die 1 %-Regelung angewendet und alle Kfz-Kosten können zu 100 % abgesetzt werden. In diesem Zusammenhang gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb als betriebliche Fahrten.
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Konstellationen ohne Aufzeichnungen
Es gibt Konstellationen, in denen man auch ohne die Aufzeichnungen der in den drei Monaten gefahrenen km glaubwürdig darlegen kann, dass grundsätzlich mehr als 50 %
betrieblich gefahren werden: z. B. bei einer großen Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb. Im Zweifel bitte bei uns im Büro anrufen.
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Lieferfahrzeuge
Es gibt natürlich auch Fahrzeugtypen, die reine Lieferfahrzeuge sind und eine private Nutzung glaubhaft ausgeschlossen werden kann. Die hier entstehenden Kosten können zu 100 % geltend gemacht werden - ohne Ansatz eines privaten Nutzungsanteils. Im Zweifel bitte bei uns im Büro anrufen.